X-Tech Water System e.K., handelnd unter „X-Tech Robotics“
Inhaber Thomas Nitschinger, Häuslmaderweg 2, 84508 Burgkirchen an der Alz
– nachfolgend „Vermieter“ –
1.1 Diese Mietbedingungen gelten für alle Verträge, mit denen der Vermieter Roboter samt Zubehör vermietet, nachfolgend zusammen „Roboter“. Sie gelten auch für die dazu vereinbarten Leistungen wie Lieferung, Aufbau, Einweisung, Operator-Einsatz und Abholung.
1.2 Der Vermieter vermietet ausschließlich an Unternehmer im Sinne von § 14 BGB, an juristische Personen des öffentlichen Rechts und an öffentlich-rechtliche Sondervermögen, nachfolgend „Mieter“. An Verbraucher wird nicht vermietet.
1.3 Für Mietverträge gehen diese Mietbedingungen den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Vermieters vor. Bedingungen des Mieters gelten nur, wenn der Vermieter ihnen ausdrücklich in Textform zustimmt, etwa per E-Mail. Das gilt auch dann, wenn der Vermieter in Kenntnis solcher Bedingungen ausliefert.
1.4 Was im Angebot oder im Mietvertrag individuell vereinbart ist, hat Vorrang vor diesen Mietbedingungen.
2.1 Mietpreise auf der Website sind Ab-Preise und kein bindendes Angebot. Der Mietvertrag kommt zustande, wenn der Mieter ein Angebot des Vermieters in Textform annimmt oder der Vermieter eine Mietanfrage in Textform bestätigt.
2.2 Modell, Anzahl, Zubehör, Einsatzort, Einsatzzweck und Mietzeit ergeben sich aus dem Mietvertrag. Ist das vereinbarte Modell kurzfristig nicht verfügbar, darf der Vermieter ein gleichwertiges Modell stellen, wenn das dem Mieter zumutbar ist.
2.3 Angaben aus Datenblättern und Herstellerunterlagen, etwa zu Akkulaufzeit, Traglast oder Geschwindigkeit, sind nur dann vereinbarte Beschaffenheit, wenn der Mietvertrag sie ausdrücklich nennt.
2.4 Bei Robotern, vor allem bei humanoiden, sind kurze Unterbrechungen für Neustart, Kalibrierung oder Akkuwechsel sowie einzelne Stürze während einer Vorführung technisch üblich. Sie sind kein Mangel, solange der Roboter im vereinbarten Umfang vorführbar bleibt. Einen bestimmten Ablauf oder Ausgang einer Vorführung schuldet der Vermieter nicht.
3.1 Beginn und Ende der Mietzeit stehen im Mietvertrag. Berechnet wird mindestens die im Angebot genannte Mindestmietdauer.
3.2 Eine Verlängerung muss vor Ablauf der Mietzeit in Textform vereinbart werden. Nutzt der Mieter den Roboter nach Ablauf der Mietzeit weiter, verlängert sich das Mietverhältnis dadurch nicht. § 545 BGB findet keine Anwendung.
3.3 Hält der Mieter den Roboter zum vereinbarten Abholtermin nicht zur Rückgabe bereit, schuldet er für jeden angefangenen Tag der Verspätung eine Nutzungsentschädigung mindestens in Höhe der anteiligen vereinbarten Miete. Die Kosten einer vergeblichen Anfahrt trägt er. Weitergehende Schäden, etwa weil der Roboter nicht rechtzeitig an einen Folgekunden geliefert werden kann, kann der Vermieter zusätzlich geltend machen.
4.1 Alle Preise sind Nettopreise zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer. Lieferung und Abholung berechnet der Vermieter je nach Entfernung nach Angebot. Aufbau und Einweisung bei der Übergabe sind im Mietpreis enthalten, soweit das Angebot nichts anderes sagt. Operator-Einsätze, Reisekosten und Übernachtungen berechnet der Vermieter nach Angebot.
4.2 Die Miete für die gesamte Mietzeit ist vor der Auslieferung fällig. Dauert die Mietzeit länger als einen Monat, ist die Miete monatlich im Voraus fällig.
4.3 Der Mieter zahlt vor der Auslieferung eine Kaution in der Höhe, die im Angebot steht. Die Kaution wird nicht verzinst. Der Vermieter zahlt sie innerhalb von 14 Tagen nach der Rücknahme zurück und darf sie mit fälligen Forderungen aus dem Mietvertrag verrechnen. Sind Schäden zu diesem Zeitpunkt noch nicht beziffert, darf er einen angemessenen Teil bis zur Klärung einbehalten.
4.4 Der Vermieter liefert erst aus, wenn Miete und Kaution bei ihm eingegangen sind. Gehen sie nicht spätestens drei Werktage vor dem Liefertermin ein, kann der Vermieter nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurücktreten und die Pauschalen nach Ziffer 12.1 verlangen. Ziffer 12.2 gilt entsprechend.
4.5 Bei Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Vorschriften.
4.6 Der Mieter kann nur mit unbestrittenen, rechtskräftig festgestellten oder entscheidungsreifen Forderungen aufrechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht ausüben. Ansprüche wegen Mängeln aus demselben Mietvertrag bleiben davon unberührt.
5.1 Der Vermieter liefert den Roboter zum vereinbarten Termin an den Einsatzort, baut ihn auf und weist die Personen ein, die der Mieter als Bediener benennt.
5.2 Der Mieter sorgt dafür, dass der Einsatzort zum Termin zugänglich ist, dass Wege, Türen und Aufzüge für Roboter und Transportkiste ausreichen und dass ein geeigneter Stromanschluss zum Laden bereitsteht. Wartezeiten und Mehraufwand, die der Mieter zu vertreten hat, berechnet der Vermieter nach Aufwand.
5.3 Bei der Übergabe halten beide Seiten Zustand, Zubehör und erkennbare Mängel in einem Übergabeprotokoll fest, das beide unterschreiben. Mängel, die der Mieter erst später bemerkt, meldet er unverzüglich.
5.4 Holt der Mieter den Roboter selbst ab oder bringt er ihn selbst zurück, ist er für fachgerechte Verladung, Ladungssicherung und Transport verantwortlich und haftet für dabei entstehende Schäden nach Ziffer 9.1. Seine Versicherung nach Ziffer 9.3 muss den Transport einschließen.
6.1 Der Mieter nutzt den Roboter nur am vereinbarten Einsatzort, für den vereinbarten Zweck und so, wie es die Bedienungsanleitung, die Herstellerdokumentation und die Einweisung vorgeben. Einen anderen Einsatzort, vor allem im Ausland, muss der Vermieter vorher in Textform freigeben.
6.2 Den Roboter bedienen nur Personen, die der Vermieter eingewiesen hat. Der Roboter darf nie unbeaufsichtigt in Betrieb sein. Wer ihn bedient, hat während des Betriebs den Not-Halt oder die Fernsteuerung jederzeit griffbereit.
6.3 Bei Vorführungen mit Publikum ist der Mieter Veranstalter. Er sorgt dafür, dass der Sicherheitsbereich, der bei der Einweisung festgelegt wird, abgesperrt ist und während des Betriebs frei von unbefugten Personen bleibt. Setzt der Mieter den Roboter in seinem Betrieb ein, trägt er die Pflichten als Betreiber und Arbeitgeber, insbesondere die Gefährdungsbeurteilung.
6.4 Nicht erlaubt ist es insbesondere, mit dem Roboter Personen zu tragen oder zu heben, ihn über die Herstellerangaben hinaus zu belasten, ihn im öffentlichen Straßenverkehr, in explosionsgefährdeten Bereichen oder außerhalb der vom Hersteller genannten Umgebungsbedingungen zu betreiben, ihn zu öffnen, selbst zu reparieren oder in Software und Firmware einzugreifen.
6.5 Vorführungen, bei denen Roboter sich absichtlich berühren, gegeneinander kämpfen oder gezielt zu Fall gebracht werden, sind nur erlaubt, wenn der Mietvertrag sie ausdrücklich zulässt. Schäden, die typischerweise aus einem solchen Format entstehen, insbesondere durch Sturz, Aufprall oder Treffer, gelten nicht als normale Abnutzung. Ihre Beseitigung trägt der Mieter bis zur Höhe der Formatpauschale je Roboter und Veranstaltungstag, die das Angebot nennt, darüber hinaus nach Ziffer 9. Eine abweichende Schadensregelung im Mietvertrag geht vor.
6.6 Der Mieter darf den Roboter weder untervermieten noch sonst Dritten überlassen, außer der Vermieter stimmt in Textform zu. Folien, Kostüme oder Aufkleber sind nur nach Absprache erlaubt und müssen sich rückstandsfrei entfernen lassen. Kennzeichen des Vermieters dürfen nicht entfernt werden.
6.7 Außerhalb des Betriebs bewahrt der Mieter den Roboter in einem verschlossenen, trockenen Raum auf und schützt ihn vor Diebstahl und Witterung. Akkus lädt er nur mit dem mitgelieferten Ladegerät und nach den Angaben des Herstellers.
6.8 Der Vermieter und sein Operator dürfen den Betrieb jederzeit unterbrechen, wenn nach ihrer vernünftigen Einschätzung eine Gefahr für Personen oder für den Roboter besteht. Beruht die Unterbrechung auf einem Verstoß des Mieters gegen Ziffer 6, bleibt die Miete geschuldet.
7.1 Auf Wunsch stellt der Vermieter einen Operator, der den Roboter steuert und betreut. Umfang, Einsatzzeiten und Preis stehen im Angebot.
7.2 Steuert der Operator des Vermieters den Roboter, haftet für seine Bedienfehler der Vermieter nach Ziffer 10, nicht der Mieter. Die Pflichten des Mieters als Veranstalter nach Ziffer 6.3 bleiben bestehen.
8.1 Störungen, Schäden, Unfälle und den Verlust des Roboters meldet der Mieter dem Vermieter unverzüglich telefonisch und zusätzlich in Textform. Bei Diebstahl erstattet er sofort Anzeige bei der Polizei und schickt dem Vermieter eine Kopie.
8.2 Nach einer Störung, einem Sturz oder einem Unfall nimmt der Mieter den Roboter erst wieder in Betrieb, wenn der Vermieter das freigibt.
8.3 Wartung und Reparatur übernimmt allein der Vermieter. Dauert die Mietzeit länger als einen Monat, wartet der Vermieter den Roboter auf eigene Kosten nach den Vorgaben des Herstellers. Der Mieter gewährt ihm dafür nach Absprache Zugang.
8.4 Fällt der Roboter wegen eines Mangels aus, den der Mieter nicht zu vertreten hat, repariert der Vermieter ihn in angemessener Zeit oder stellt, soweit verfügbar, ein gleichwertiges Ersatzgerät. Für die Dauer des Ausfalls mindert sich die Miete nach den gesetzlichen Vorschriften.
9.1 Von der Übergabe bis zur Rücknahme haftet der Mieter für Verlust, Diebstahl und Beschädigung des Roboters, soweit er sie zu vertreten hat. Ist ein Schaden in dieser Zeit entstanden und nicht auf einen Mangel des Roboters oder auf ein Handeln des Vermieters oder seines Operators zurückzuführen, muss der Mieter beweisen, dass er ihn nicht zu vertreten hat. Normale Abnutzung durch vertragsgemäßen Gebrauch trägt der Vermieter, soweit Ziffer 6.5 nichts anderes regelt.
9.2 Hat der Mieter einen Schaden zu vertreten, ersetzt er die Kosten der Reparatur, bei Totalschaden oder Verlust den Wiederbeschaffungswert. Hinzu kommen eine verbleibende Wertminderung, Kosten für Gutachter, Transport und Zoll, auch bei einer Reparatur beim Hersteller im Ausland, sowie die Mieteinnahmen, die dem Vermieter während der Reparatur oder Wiederbeschaffung entgehen.
9.3 Der Mieter versichert den Roboter für die gesamte Mietzeit einschließlich eines eigenen Transports gegen Beschädigung, Zerstörung und Diebstahl zum Wiederbeschaffungswert, den das Angebot nennt. Diese Versicherung muss den Vermieter als Versicherten oder über einen Sicherungsschein begünstigen. Der Mieter unterhält außerdem eine Betriebs- oder Veranstalterhaftpflichtversicherung, die den Einsatz des Roboters einschließt. Beide Versicherungen weist er spätestens fünf Werktage vor der Auslieferung nach. Fehlt der Nachweis, darf der Vermieter die Auslieferung verweigern, und Ziffer 12.1 gilt entsprechend.
9.4 Der Mieter stellt den Vermieter von Ansprüchen Dritter frei, die auf einem schuldhaften Verstoß des Mieters, seiner Mitarbeiter oder seiner Beauftragten gegen diese Mietbedingungen beruhen, einschließlich angemessener Kosten der Rechtsverteidigung.
9.5 Der Roboter bleibt Eigentum des Vermieters oder seines Lieferanten. Will ein Dritter auf den Roboter zugreifen, etwa durch Pfändung oder ein Pfandrecht des Vermieters der Veranstaltungsfläche, weist der Mieter auf das fremde Eigentum hin und informiert den Vermieter sofort.
9.6 Der Mieter tritt dem Vermieter schon jetzt seine Ansprüche gegen Versicherer und Dritte wegen Verlust oder Beschädigung des Roboters ab. Der Vermieter nimmt die Abtretung an.
10.1 Der Vermieter haftet unbeschränkt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, bei Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, bei arglistig verschwiegenen Mängeln, im Umfang einer übernommenen Garantie, nach dem Produkthaftungsgesetz sowie in allen sonstigen Fällen zwingender gesetzlicher Haftung.
10.2 Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet der Vermieter nur bei Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht. Wesentlich sind Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Mieter regelmäßig vertrauen darf. Die Haftung ist in diesem Fall auf den vertragstypischen, bei Vertragsschluss vorhersehbaren Schaden begrenzt. Im Übrigen ist die Haftung bei einfacher Fahrlässigkeit ausgeschlossen.
10.3 Die verschuldensunabhängige Haftung des Vermieters für Mängel, die bereits bei Vertragsschluss vorhanden waren, ist ausgeschlossen.
10.4 Ein Mitverschulden des Mieters, insbesondere bei Verstößen gegen Ziffer 6, wird nach § 254 BGB berücksichtigt.
10.5 Diese Haftungsregeln gelten auch für die persönliche Haftung der Mitarbeiter, Operatoren und Erfüllungsgehilfen des Vermieters.
11.1 Zum Ende der Mietzeit holt der Vermieter den Roboter zum vereinbarten Termin ab. Der Mieter hält Roboter und Zubehör vollständig und ausgeschaltet bereit, im Zustand der Übergabe, abgesehen von normaler Abnutzung.
11.2 Bei der Rücknahme halten beide Seiten Zustand, Vollständigkeit und sichtbare Schäden in einem Rücknahmeprotokoll fest. Schäden, die erst bei der Prüfung in der Werkstatt des Vermieters erkennbar werden, teilt der Vermieter dem Mieter unverzüglich mit.
11.3 Fehlt Zubehör, ersetzt der Mieter den Wiederbeschaffungswert, soweit er den Verlust zu vertreten hat. Reinigung, die über das Übliche hinausgeht, berechnet der Vermieter nach Aufwand.
12.1 Eine Stornierung erfolgt in Textform. Storniert der Mieter vor Mietbeginn, ohne dass der Vermieter dies zu vertreten hat, kann der Vermieter folgende Pauschalen auf die vereinbarte Miete verlangen: bei Stornierung mehr als 30 Tage vor Mietbeginn 20 %, 30 bis 8 Tage vorher 50 %, 7 Tage vorher oder später 80 %. Transport- und Reisekosten, die bereits angefallen sind und sich nicht mehr stornieren lassen, berechnet der Vermieter zusätzlich.
12.2 Dem Mieter bleibt der Nachweis vorbehalten, dass dem Vermieter kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist. Dem Vermieter bleibt der Nachweis eines höheren Schadens vorbehalten.
12.3 Gibt der Mieter den Roboter vor Ende der Mietzeit zurück, bleibt die Miete für die vereinbarte Mietzeit geschuldet. Ersparte Aufwendungen und Erlöse aus einer anderweitigen Vermietung des Roboters in dieser Zeit rechnet der Vermieter an.
12.4 Kann der Vermieter den Roboter aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat, nicht rechtzeitig bereitstellen, etwa wegen höherer Gewalt, eines Transportausfalls, eines unvorhersehbaren Defekts oder wegen Zoll-, Einfuhr- oder Ausfuhrbeschränkungen, unterrichtet er den Mieter unverzüglich und bietet nach Möglichkeit ein gleichwertiges Ersatzgerät an. Das gilt auch, wenn ein Hersteller oder Lieferant den Roboter nicht bereitstellt, obwohl der Vermieter mit ihm rechtzeitig ein verbindliches, nach Modell, Menge und Termin passendes Deckungsgeschäft geschlossen hat. Kommt kein Ersatz zustande, können beide Seiten vom Vertrag zurücktreten. Bereits gezahlte Beträge erstattet der Vermieter dann vollständig. Weitergehende Ansprüche des Mieters bestehen nur nach Ziffer 10.
12.5 Das Recht beider Seiten zur außerordentlichen fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Für den Vermieter liegt ein wichtiger Grund insbesondere vor, wenn der Mieter den Roboter trotz Abmahnung vertragswidrig nutzt, ihn unbefugt Dritten überlässt oder durch den Betrieb Personen ernsthaft gefährdet. Nach einer solchen Kündigung darf der Vermieter den Roboter sofort abholen. Der Mieter gewährt ihm dafür Zugang.
13.1 Die Rechte an der Software des Roboters liegen beim Hersteller oder anderen Rechteinhabern. Der Mieter darf sie während der Mietzeit nur für den bestimmungsgemäßen Betrieb nutzen. Kopieren, Verändern und Zurückentwickeln ist nicht erlaubt, soweit das Gesetz es nicht zwingend gestattet.
13.2 Der Roboter kann mit Kameras, Mikrofonen und anderen Sensoren Daten aus seiner Umgebung erfassen. Für die Verarbeitung personenbezogener Daten während des Einsatzes ist der Mieter verantwortlich. Er informiert insbesondere Beschäftigte und Besucher in geeigneter Weise.
13.3 Daten, die während der Mietzeit auf dem Roboter entstehen, etwa Karten, Aufnahmen oder Bewegungsabläufe, sichert der Mieter vor der Rückgabe selbst. Nach der Rücknahme setzt der Vermieter den Roboter zurück und löscht diese Daten.
13.4 Aus der Ferne greift der Vermieter während der Mietzeit nur zur Störungsbehebung und nur nach Absprache mit dem Mieter auf den Roboter zu. Bei Diebstahl, Verlust oder unmittelbarer Gefahr für Personen darf er den Roboter auch ohne Absprache aus der Ferne orten, anhalten oder sperren.
14.1 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
14.2 Ist der Mieter Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder hat er keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit dem Mietverhältnis der Sitz des Vermieters in Burgkirchen an der Alz. Der Vermieter kann den Mieter auch an dessen allgemeinem Gerichtsstand verklagen.
14.3 Diese Mietbedingungen liegen auf Deutsch und Englisch vor. Bei Abweichungen gilt die deutsche Fassung.
14.4 Sind einzelne Bestimmungen ganz oder teilweise unwirksam oder nicht Vertragsbestandteil geworden, bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung treten die gesetzlichen Vorschriften.
Stand: Oktober 2026
Von Menschen erdacht. Von Menschen gemacht. Für Menschen vollbracht.
X-Tech Robotics · Mieten · Kaufen · Warten